AGB
Allgemeine Zahlungs- und Geschäftsbedingungen der
Tischlerei Martin Schlechtinger, Auf dem Kamp 21, 51580 Reichshof
I. Anwendungsbereich
- Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen auf Grund von Verträgen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtl. Sondervermögen.
- Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
II. Vertrags-Schluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen, einschließlich mündlicher Zusatzvereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Bei Dienstleistungs-, Reparatur- und Kleinaufträgen kann die schriftliche Auftragsbestätigung durch Lieferung oder Rechnung ersetzt werden.
III. Umfang der Lieferung, Lieferzeit, Selbstbelieferungsvorbehalt
- Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und einer etwaigen Angebots- oder Arbeitszeichnung. Wir sind berechtigt, davon abzuweichen, sofern dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ober der zweckmäßig und dem Auftraggeber zumutbar ist. Erklärungen im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung, Bezugnahmen auf DIN-Normen, etc. enthalten keine Übernahme einer Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Liefertermine und Montagezeitangaben sind grundsätzlich annähernd und können sich um bis zu 3 Wochen verschieben, ohne dass der Auftraggeber hieraus Rechte wegen Verzögerung herleiten könnte.
- Bei Lieferverträgen bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
IV. Zahlungsbedingungen
- Die in unseren Angeboten genannten Preise sind Netto-Preise. Soweit nicht bereits ausgewiesen, ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich zu zahlen.
- Die Vergütung wird mit der Lieferung / Leistung, beziehungsweise Abnahme fällig. Bei Nichtzahlung kommt der Auftraggeber zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug. Scheitert eine Lieferung zur vereinbarten Zeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so wird der gesamte Rechnungsbetrag mit der Bereitstellung der Ware fällig.
- Verschlechtert sich die Vermögenslage des Aufraggebers wesentlich oder wird uns eine bei Abschluss des Vertrages vorhandene, aber nicht offenbarte Zahlungsunfähigkeit bekannt, werden sämtliche Zahlungen sofort fällig. Noch ausstehende Leistungen brauchen wir nur gegen Vorkasse zu erbringen.
- Zahlungen durch Schecks, Wechsel oder durch sonstige die Zahlung in gesetzlicher Geldwährung ersetzende Zahlungsmittel werden stets nur erfüllungshalber angenommen; die Verbindlichkeit des Auftraggebers erlischt erst, wenn und soweit wir aus diesen Zahlungsmitteln tatsächlich Befriedigung erlangt haben.
- Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungseinreden gegen unsere Forderungen stehen dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen oder Rechten wegen Mängel berechtigt, soweit er selbst fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der mangelhaften Lieferung bzw. Arbeit steht.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum.
- Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt; die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurück zu treten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.
- Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware durch den Auftraggeber ist unzulässig. Zugriffe dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
- Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl verpflichtet.
- Der Auftraggeber ist, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, berechtigt, die von uns gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt er seine Forderungen gegen den jeweiligen Käufer schon jetzt an uns ab. Die uns abgetretenen Forderungen kann der Auftraggeber für unsere Rechnung im eigenen Namen einziehen. Wir sind berechtigt, die Abtretung offen zu legen, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät.
- Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, und Wasserschäden zu versichern und den Abschluss eines Versicherungsvertrages mit ausreichender Deckung nach zu weisen.
- Das Eigentum an Zeichnungen und Entwürfen, die dem Kunden überlassen werden, geht erst mit Vertragsschluss auf den Auftraggeber über. Vervielfältigungen und Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise, bedürfen unserer vorherigen, schriftlichen Einwilligung. Bei Zuwiderhandlung hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Angebotsbetrages bzw. Kostenermittlungsbetrages zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
VI. Gefahrübergang, Versand, Abnahme
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs für alle uns vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände verbleibt beim Auftraggeber.
- Die Gefahr für von uns zu liefernde Gegenstände geht bei Lieferung an den Verwendungsort mit der Verladung in das Transportfahrzeug, spätestens jedoch mit der Beendigung der Montage auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers und gegen seine vorherige, schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme werden die Lieferteile durch uns gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen täglich nach Montageende abzunehmen. Andernfalls gelten sie fünf Tage nach Beendigung der jeweiligen Montage, spätestens mit ihrer Inbetriebnahme, als abgenommen.
- Noch nicht abgenommene Gegenstände hat der Auftraggeber unter Verschluss zu halten und gegen die üblichen Risiken zu versichern.
- Befindet sich der Auftraggeber in Abnahmeverzug, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist zur Abnahme von zehn Tagen mit der Bestimmung zu setzen, dass wir bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Abnahme ablehnen werden. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt § 10 entsprechend.
VII. Gewährleistung
- Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Unerheblich sind insbesondere kleinere Farb- und Zeichnungsabweichungen bei den verwendeten Materialien und in der Ausführung, sowie Haarrisse in der Oberfläche lackierter Massivholzteile, insbesondere bei Sitzmöbeln.
- Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich als „zugesichert“ beschrieben worden sind.
- Liegt ein Mangel vor, so wird nach unserer Wahl die Ware zurückgenommen und Ersatz geliefert oder nachgebessert (Nacherfüllung). Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir in keinem Fall zur Neulieferung oder Neuherstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten.
- Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleibt unberührt.
- Die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort, als den vereinbarten Verwendungsort verbracht werden.
- Sachmängel von Lieferungen, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Auftraggeber weiter liefern, haben wir nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe von § 8 unberührt.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
- In Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in dieser Weise begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 ausgeführten Ausnahmefällen vorliegt.
- Für durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers entstandenen Schäden, insbesondere für Schäden an anderen Sachen und Mangelfolgeschäden, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Regelung der Abs. 1 und 2 erstrecken sich unbesehen ihres Rechtsgrunds auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich hingegen auf § 9.
IX. Haftungsbegrenzung bei Verzug und Unmöglichkeit
- Bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung haften wir in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, unvorhersehbaren Schaden begrenzt, im Übrigen auf max. 25 % des Werts, der von der Verzögerung betroffenen Leistung bzw. 25 % des Werts, desjenigen Teils der Leistung, der wegen Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt in den Fällen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt.
X. Schadensersatzpauschale
- In allen Fällen, in denen uns der Auftraggeber Schadensersatz statt der Erfüllung schuldet, können wir diesen ohne Nachweis in einer Höhe von 25 % der Auftragssumme geltend machen. Wir sind nicht gehindert, bei konkretem Nachweis eines höheren Schadens diesen zu verlangen, wie auch der Auftraggeber nicht gehindert ist, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringer Schaden als 25 % der Auftragssumme entstanden ist.
XI. Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt grundsätzlich ein Jahr. Abweichend davon unterliegen Ansprüche des Auftraggebers aus § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB ( Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen ), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Bauwerke, Sachen für Bauwerke ). § 479 Abs. 1 BGB ( Rückgriffs Anspruch des Unternehmers ) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht ) einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
- Die Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen. Schadensersatzansprüche gegen uns, die nicht im Zusammenhang mit dem Mangel stehen, verjähren stets innerhalb eines Jahres.
- Die Fristen in Abs. 1 und 2 gelten nicht bei Vorsatz und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Sie gelten ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Ist Gegenstand der Leistung der Verkauf von gebrauchten Sachen, sind Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung ausgeschlossen. Dies trifft nicht die Rechte aus § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, für die abweichend von Abs. 1 eine Verjährungsfrist von einem Jahr gilt.
- Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
XII. Rücktritt
- Wir sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Zu den Pflichtverletzungen gehört insbesondere, wenn der Auftraggeber über die zu seiner Kreditwürdigkeit gehörenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wird.
XIII. Ausschluß aufwendungserhöhender Vereinbarungen
- Rücktrittsansprüche des Auftraggebers gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
XIV. Geltung der AGB
- Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und Leistungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
- Falls eine oder mehrere Bedingungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, welche den angestrebten Zweck so weit wie möglich erreicht.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Gummersbach.